4.4.1 Bei der Bestimmung von Art. 67 Abs. 2 ATSG handelt es sich um eine koordinationsrechtliche Regelung. Sie findet gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG grundsätzlich auf den Bereich der AHV und somit (auch) auf die Hilflosenentschädigung der AHV Anwendung. Mit dem Erlass dieser Norm hat der Gesetzgeber den Umstand berücksichtigt, dass die den Betroffenen entstehenden Kosten für Pflege und Betreuung, deren Deckung die Hilflosenentschädigung dient, während eines Spitalaufenthalts letztlich von einem anderen Sozialversicherer, dem Krankenoder Unfallversicherer, im Rahmen der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung getragen werden.