Diese sehe vor, dass ein Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bei einem Aufenthalt in einem Heim entfalle. Daraus folge, so der Beschwerdeführer weiter, dass sein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV nur noch dann entfallen könnte, wenn die abschliessend in Art. 43bis Abs. 1bis AHVG aufgezählte Voraussetzung des Aufenthalts in einem Heim erfüllt wäre. Dies sei in casu aber nicht der Fall gewesen, habe er sich doch zur stationären Behandlung in einem Spital aufgehalten. 4.4 Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, kann dieser Betrachtungsweise des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.