43bis AHVG geregelt werde. Diese spezielle Norm (“lex specialis“) zur Hilflosenentschädigung der AHV gehe der allgemeinen Regelung von Art. 67 Abs. 2 ATSG vor. Einschlägig für die hier zu beurteilende Frage des (vorübergehenden) Wegfalls seiner Hilflosenentschädigung sei deshalb ausschliesslich die Regelung von Art. 43bis Abs. 1bis AHVG. Diese sehe vor, dass ein Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bei einem Aufenthalt in einem Heim entfalle.