Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit dieses Vorgehens der Ausgleichskasse. Dabei stellt er nicht in Frage, dass die tatbestandsmässigen Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 2 ATSG (Bezug einer Hilflosenentschädigung, stationärer Aufenthalt in einer Heilanstalt während zweier voller Kalendermonate) in seinem Fall grundsätzlich erfüllt gewesen sind. Er macht vielmehr geltend, dass die fragliche Bestimmung von Art. 67 Abs. 2 ATSG vorliegend gar nicht zur Anwendung gelange. Die Ausgleichskasse verkenne, dass die Hilflosenentschädigung der AHV abschliessend in Art. 43bis AHVG geregelt werde.