4.3 Nachdem die Ausgleichskasse Kenntnis vom etwas länger als zweieinhalb Monate dauernden stationären Spitalaufenthalt des Versicherten erhalten hatte, forderte sie von diesem die Hilflosenentschädigung, die sie ihm für die Monate März und April 2016 - die vollen Kalendermonate des Spitalaufenthaltes - ausgerichtet hatte, gestützt auf die genannte Bestimmung von Art. 67 Abs. 2 ATSG zurück. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit dieses Vorgehens der Ausgleichskasse.