Genf 2015, Art. 67 Rz. 10 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Im Ergebnis bezieht sich Art. 67 ATSG somit auf den stationären Aufenthalt in einem Spital. Ausgeschlossen sind teilstationäre Aufenthalte sowie Aufenthalte in Pflegeheimen sowie in Kur- und Heilbädern (UELI KIESER, a.a.O., Art. 67 Rz. 13). 4.2 Der Beschwerdeführer bezieht seit November 2013, d.h. seit dem Erreichen des AHV- Rentenalters, eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV. Wie den Akten weiter entnommen werden kann, musste sich der Beschwerdeführer vom 27. Februar 2016 bis 18. Mai 2016 einer stationären Behandlung im Spital B.____ unterziehen. Bei diesem Spital handelt es