4.1 Hält sich ein Bezüger einer Hilflosenentschädigung zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so entfällt gemäss Art. 67 Abs. 2 ATSG der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Heilanstalt. Als Heilanstalt gilt jene Einrichtung, die der stationären Behandlung einer Krankheit oder eines Unfalls dient. Nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen fallen Pflegeheime nicht unter den Begriff der Heilanstalt. Damit entspricht die in Art. 67 ATSG genannte Heilanstalt ohne Weiteres dem Spital (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2015, Art.