Dieser Einwand des Beschwerdeführers erweist sich grundsätzlich als zutreffend. Entgegen seiner Auffassung führt diese Feststellung nun allerdings nicht zu einer Aufhebung des Entscheides aus formellen Gründen. Nachdem (nachträglich) feststeht, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Monats April 2016 - und noch bis zum 18. Mai 2016 - im Spital B.____ hospitalisiert gewesen war, würde die Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus dem genannten formellen Grund und die Rückweisung der Sache zum Erlass einer neuen Rückforderungsverfügung für den Monat April 2016 lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem der Anhörung