3. Mit einer weiteren Rüge formeller Natur beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Ausgleichskasse die Rückforderungsverfügung vom 16. April 2016 „zur Unzeit“ erlassen habe. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses habe nämlich noch gar nicht festgestanden, ob sein Aufenthalt im Spital B.____ überhaupt bis Ende April 2016 andauern oder ob die Entlassung aus der Spitalpflege vor Ablauf des Monats erfolgen werde. Somit habe die Ausgleichskasse aber am 16. April 2016 noch gar keine Rückforderungsverfügung für den Kalendermonat April 2016 erlassen dürfen. Dieser Einwand des Beschwerdeführers erweist sich grundsätzlich als zutreffend.