Seinem Einwand, wonach die Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid ihre Begründungspflicht verletzt habe, kann daher im Ergebnis nicht beigepflichtet werden. Ob der Argumentation der Beschwerdegegnerin und den daraus gezogenen Schlüssen auch inhaltlich beigepflichtet werden kann, ist eine andere Frage, auf die im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. E. 4 hiernach) einzugehen sein wird.