Auch wenn die Begründungsdichte des Entscheides zweifellos am unteren Rand des (noch) Vertretbaren und Zulässigen liegt, war der Beschwerdeführer aber aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin doch in der Lage, die geltend gemachte Rückforderung sachgerecht anzufechten. Seinem Einwand, wonach die Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid ihre Begründungspflicht verletzt habe, kann daher im Ergebnis nicht beigepflichtet werden.