Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ebenso hält sie fest, dass es sich beim Aufenthalt des Versicherten im Spital B.____ um einen Aufenthalt in einer Heilanstalt im Sinne der genannten Bestimmung handelt. Auch wenn die Begründungsdichte des Entscheides zweifellos am unteren Rand des (noch) Vertretbaren und Zulässigen liegt, war der Beschwerdeführer aber aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin doch in der Lage, die geltend gemachte Rückforderung sachgerecht anzufechten.