2.3 Es trifft zu, dass die Ausgleichskasse den angefochtenen Einspracheentscheid ausgesprochen knapp begründet hat und dass sie sich mit einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht explizit auseinander gesetzt hat. In ihren Erwägungen macht sie aber immerhin deutlich, dass ihres Erachtens ein Anwendungsfall von Art. 67 Abs. 2 ASTG vorliegt, welcher den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für den Fall regelt, dass sich der Bezüger der Entschädigung zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt aufhält. Somit bringt die Ausgleichskasse klar zum Ausdruck, auf welche gesetzliche Grundlage sie ihren Entscheid stützt.