2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, die Ausgleichskasse sei im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Mai 2016 ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. So fehle eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den in der Einsprache vorgetragenen entscheidrelevanten Argumenten. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb seinen Gehörsanspruch „klar“ verletzt. Bei diesem Einwand des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Rüge formeller Natur. Sollte sich diese als zutreffend erweisen, kann dies zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen, ohne dass die Angelegenheit materiell beurteilt würde.