B. Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 13. Mai 2016 erhob A.____, weiterhin vertreten durch lic. iur. Sabine Bürgisser, am 11. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2016, mit welchem die Verfügung vom 18. April 2016 geschützt worden sei, vollumfänglich aufzuheben; unter o/e-Kostenfolge, wobei die bisherigen Kosten für das Einspracheverfahren Fr. 1‘098.20 zuzüglich Zins von 5 % seit 4. Juni 2016 und für das Beschwerdeverfahren Fr. 2‘043.70 betragen würden.