Die Ausgleichskasse erliess deshalb am 18. April 2016 eine Verfügung, mit welcher sie von A.____ unter Hinweis auf dessen Spitalaufenthalt die für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis 30. April 2016 bereits ausbezahlte Hilflosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 940.-- (zwei Monate à Fr. 470.--) zurückforderte. Die vom Versicherten, vertreten durch lic. iur. Sabine Bürgisser, Advokatin, hiergegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2016 ab.