Diese Hilflosenentschädigung, die dem Versicherten durch die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (nachfolgend: Ausgleichskasse) ausgerichtet wird, belief sich im Jahr 2016 auf Fr. 470.-- pro Monat. Mit Schreiben vom 7. April 2016 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt der Ausgleichskasse mit, dass sich der Versicherte seit dem 27. Februar 2016 im Spital befinde. Die Ausgleichskasse erliess deshalb am 18. April 2016 eine Verfügung, mit welcher sie von A.____ unter Hinweis auf dessen Spitalaufenthalt die für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis 30. April 2016 bereits ausbezahlte Hilflosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 940.-- (zwei Monate à Fr. 470.--) zurückforderte.