A. Dem 1948 geborenen A.____ war mit Verfügung vom 6. Februar 2012 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen worden. Nachdem A.____ im November 2013 das Rentenalter der Eidgenössischen Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreicht hatte, wurde die Hilflosenentschädigung der IV mit Wirkung ab 1. November 2013 durch eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV abgelöst. Diese Hilflosenentschädigung, die dem Versicherten durch die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (nachfolgend: Ausgleichskasse) ausgerichtet wird, belief sich im Jahr 2016 auf Fr. 470.-- pro Monat.