{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-181-43_2017-02-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c9e3199-1457-45a4-979a-d1572e3d2c47&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "5fbb91366288c1a2af11a3d63ad18b51"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-181-43_2017-02-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e53eb22a-5b51-4b2b-9925-d95012d90a03", "Checksum": "47ed002f958f015670c7272bbed7fc1a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 181/43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.02.2017 710 16 181/43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Vorübergehender Wegfall des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bei einem zweieinhalbmonatigen Spitalaufenthalt des Versicherten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:39:53", "Checksum": "8212a54a584b38868176832869e17331", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.02.2017 710 16 181/43\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Vorübergehender Wegfall des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bei einem zweieinhalbmonatigen Spitalaufenthalt des Versicherten\n\n5.2 Der vom Beschwerdeführer angesprochene Art. 13 des Übereinkommens vom\n13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109; UN-\nBehindertenkonvention, in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Mai 2014) sieht vor, dass die\nVertragsstaaten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang\nzur Justiz gewährleisten, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemässe Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschliesslich als Zeugen\nund Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern. Der Wortlaut dieser Norm zeigt, dass diese wie die meisten\nübrigen Bestimmungen des Übereinkommens Rechte mit programmatischem Charakter beinhalten. Es handelt sich dabei um Verpflichtungen, die die Vertragsstaaten progressiv - unter\nBerücksichtigung ihrer Mittel - im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung umzusetzen haben.\nDie Vorschriften des Übereinkommens richten sich daher primär an den Gesetzgeber, welcher\nsie als Richtlinien für seine Tätigkeit zu beachten hat (Botschaft des Bundesrates vom\n19. Dezember 2012 zur Genehmigung des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die\nRechte von Menschen mit Behinderungen [nachfolgend: Botschaft], in: Bundesblatt [BBl] 2012\n661, S. 663). Demnach begründen solche Paktgarantien, die folgerichtig oft nicht als Rechte,\nsondern als Leitlinien bezeichnet werden, keine subjektiven einklagbaren Rechte (Botschaft, in:\nBBl 2012 661, S. 675 f.).\n\n5.3 Nach dem Gesagten ist der Argumentation des Beschwerdeführers entgegen zu halten, dass Art. 13 der UN-Behindertenkonvention keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf ungeschmälerten Zugang zur Justiz, sondern einen Gesetzgebungs-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nauftrag enthält. Der Beschwerdeführer hat deshalb keinen direkt aus Art. 13 der UN-\nBehindertenkonvention ableitbaren und gerichtlich durchsetzbaren Anspruch, wonach die im\nEinspracheverfahren entstandenen Vertretungskosten durch den Staat zu übernehmen seien\nbzw. wonach ihm im genannten Verfahren unabhängig vom Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates auszurichten sei. Dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers kann deshalb nicht stattgegeben werden und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.\n\n6. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu befinden.\n\n6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.\n\n6.2 Gemäss Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person\nAnspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Stellt man vorliegend ausschliesslich auf den Prozessausgang ab, so handelt es sich beim Beschwerdeführer um die unterliegende und bei der Ausgleichskasse um die obsiegende Partei mit der Folge, dass dem Beschwerdeführer nach dem\nWortlaut der genannten Bestimmung keine Parteientschädigung zustehen würde und die ausserordentlichen Prozesskosten wettzuschlagen wären.\n\n6.3 Nun macht der Beschwerdeführer allerdings geltend, dass seine im gerichtlichen Verfahren entstandenen Vertretungskosten vollumfänglich durch den Staat zu übernehmen seien\nbzw. dass ihm im genannten Verfahren unabhängig vom Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates auszurichten sei. Er stützt dieses Begehren - wie bereits\nseinen weiter oben beurteilten Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das vorausgegangene Einspracheverfahren - auf Art. 13 der UN-Behindertenkonvention. Diesem Antrag des Versicherten kann jedoch ebenfalls nicht entsprochen werden, wobei zur Begründung\nvollumfänglich auf das vorstehend in den E. 5.2 und 5.3 Gesagte verwiesen werden kann.\nDemnach sind die ausserordentlichen Kosten des gerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage\nvon Art. 61 lit. g ATSG und des in dieser Bestimmung normierten Obsieger-/ bzw. Unterliegerprinzips zu verlegen. Da der Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung keinen Ersatz\nder Parteikosten beanspruchen kann, sind die ausserordentlichen Kosten des vorliegenden\nBeschwerdeverfahrens wettzuschlagen.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}