{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-181-43_2017-02-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c9e3199-1457-45a4-979a-d1572e3d2c47&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "5fbb91366288c1a2af11a3d63ad18b51"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-181-43_2017-02-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e53eb22a-5b51-4b2b-9925-d95012d90a03", "Checksum": "47ed002f958f015670c7272bbed7fc1a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 181/43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.02.2017 710 16 181/43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Vorübergehender Wegfall des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bei einem zweieinhalbmonatigen Spitalaufenthalt des Versicherten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:39:53", "Checksum": "8212a54a584b38868176832869e17331", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.02.2017 710 16 181/43\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Vorübergehender Wegfall des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bei einem zweieinhalbmonatigen Spitalaufenthalt des Versicherten\n\n4.4.2 Rund fünf Jahre nach Inkrafttreten des ATSG hat der Gesetzgeber das Bundesgesetz\nvom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung beschlossen, dessen Bestimmungen am 1. Januar 2011 in Kraft getreten sind. Im Rahmen dieses Gesetzes ist unter anderem die oben erwähnte Bestimmung von Art. 43bis Abs. 1bis AHVG erlassen worden, wonach der\nAnspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bei einem\nAufenthalt in einem Heim entfällt. Der Gesetzgeber entschied mit andern Worten, dass Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV, die sich in einem\nHeim aufhalten, keinen Anspruch mehr auf diese Entschädigung haben sollen. Bei der fraglichen Bestimmung handelt es sich deshalb, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht,\ntatsächlich um eine spezielle Norm (“lex specialis“) zur Hilflosenentschädigung der AHV, aber\nnicht in dem Sinne, wie sie der Beschwerdeführer interpretiert. Entgegen dessen Auffassung\nsagt die Bestimmung von Art. 43bis Abs. 1bis AHVG nichts aus über die Anspruchsberechtigung\nvon Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung, die sich zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt aufhalten. Deren Anspruchsberechtigung ist, wie oben aufgezeigt (vgl. E. 4.4.1 hiervor), in Art. 67 Abs. 2 ATSG geregelt. Art. 43bis Abs. 1bis AHVG hingegen\nbefasst sich ausschliesslich mit der Anspruchsberechtigung von Bezügerinnen und Bezügern\neiner Hilflosenentschädigung der AHV, die sich in einem Heim aufhalten. Dabei ist der Gesetzgeber mit dem Erlass der genannten Bestimmung einzig - aber immerhin - vom bisherigen, sich\naus Art. 67 Abs. 2 ATSG ergebenden Grundsatz abgewichen, wonach der Aufenthalt in einem\nHeim den Bezug einer Hilflosenentschädigung nicht ausschliesst (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Seit\ndem 1. Januar 2011, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung, gilt dieser Grundsatz\naufgrund der Sonderregelung von Art. 43bis Abs. 1bis AHVG für Bezügerinnen und Bezüger einer\nHilflosenentschädigung leichten Grades der AHV nicht mehr.\n\n4.5 Vorliegend geht es um die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers während\nseines vom 27. Februar 2016 bis 18. Mai 2016 dauernden, zu Lasten der Sozialversicherung\nerfolgten stationären Aufenthalts im Spital B.____, also um die Anspruchsberechtigung während eines Spitalaufenthalts. Wie die Ausgleichskasse zutreffend entschieden hat, liegt somit\neine Konstellation vor, wie sie Art. 67 Abs. 2 ATSG regelt. Gestützt auf diese Bestimmung entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der\nHeilanstalt. Dies bedeutet, dass der Versicherte für die beiden Monate März und April 2016 keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV gehabt hätte. Da die Ausgleichskasse\ndiese somit zu Unrecht ausgerichtet hat, ist es nicht zu beanstanden, dass sie vom Versicherten die für diese beiden Monate ausbezahlte Hilflosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr.\n940.-- (zwei Monate à Fr. 470.--) wieder zurückgefordert hat. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 13. Mai 2016 erhobene Beschwerde ist deshalb in\ndiesem Punkt abzuweisen.\n\n5. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, dass ihm die Ausgleichskasse für die Bemühungen seiner Rechtsvertreterin im Einspracheverfahren zu Unrecht keine Parteientschädigung zugesprochen habe.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.1 Die Ausgleichskasse begründete im angefochtenen Einspracheentscheid die Ablehnung der in der Einsprache beantragten Zusprechung einer Parteientschädigung einzig mit dem\nHinweis auf Art. 52 Abs. 3 ATSG, wonach im Einspracheverfahren Parteientschädigungen in\nder Regel nicht ausgerichtet werden. Demgegenüber weist die Rechtsvertreterin in der Begründung dieses Antrags darauf hin, dass der Versicherte seit dem 27. Februar 2016 behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage sei, seine Rechte selber wirksam wahrzunehmen. Ohne die Hilfe\neines Dritten könne der Versicherte nicht mit der Aussenwelt kommunizieren (nicht einmal das\nselbständige Telefonieren sei ihm zurzeit möglich). Gleichzeitig sehe das von der Schweiz ratifizierte Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unter anderem vor,\ndass in der Kommunikation behinderte Menschen ebenfalls einen Anspruch darauf hätten, Zugang zu Informationen etc. z.B. durch Einbezug von „Dolmetschern“ zu haben (Art. 9) und dass\nauch behinderten Menschen ungeschmälerter Zugang zur Justiz - inklusive aller Vorverfahren -\nzu gewährleisten sei (Art. 13). Als Normen des internationalen Rechts würden diese Bestimmungen der stufenmässig nachrangigen Regelung von Art. 52 ATSG klarerweise vorgehen. Im\nErgebnis bedeute dies Folgendes: Da der Versicherte seine Rechte behinderungsbedingt nicht\nselber wahren könne, seien die ihm entstandenen Vertretungskosten durch den Staat zu übernehmen, bzw. es sei ihm vorliegend - unabhängig vom Verfahrensausgang - eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates auszurichten; denn nur so werde ein behinderter Mensch,\nder behinderungsbedingt nicht mehr selber handeln könne, befähigt, sich gleich wie ein Nichtbehinderter Zugang zur Justiz zu verschaffen, um mit seinen Anliegen gehört zu werden.\n\n"}