{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-181-43_2017-02-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c9e3199-1457-45a4-979a-d1572e3d2c47&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "5fbb91366288c1a2af11a3d63ad18b51"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-181-43_2017-02-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e53eb22a-5b51-4b2b-9925-d95012d90a03", "Checksum": "47ed002f958f015670c7272bbed7fc1a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 181/43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.02.2017 710 16 181/43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Vorübergehender Wegfall des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bei einem zweieinhalbmonatigen Spitalaufenthalt des Versicherten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:39:53", "Checksum": "8212a54a584b38868176832869e17331", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.02.2017 710 16 181/43\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Vorübergehender Wegfall des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bei einem zweieinhalbmonatigen Spitalaufenthalt des Versicherten\n\n4.1 Hält sich ein Bezüger einer Hilflosenentschädigung zu Lasten der Sozialversicherung\nin einer Heilanstalt auf, so entfällt gemäss Art. 67 Abs. 2 ATSG der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Heilanstalt. Als Heilanstalt gilt jene Einrichtung, die der stationären Behandlung einer Krankheit oder eines Unfalls\ndient. Nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen fallen Pflegeheime nicht unter den Begriff der Heilanstalt. Damit entspricht die in Art. 67 ATSG genannte Heilanstalt ohne Weiteres\ndem Spital (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2015, Art. 67 Rz. 10\nmit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Im Ergebnis bezieht sich Art. 67 ATSG somit auf den\nstationären Aufenthalt in einem Spital. Ausgeschlossen sind teilstationäre Aufenthalte sowie\nAufenthalte in Pflegeheimen sowie in Kur- und Heilbädern (UELI KIESER, a.a.O., Art. 67 Rz. 13).\n\n4.2 Der Beschwerdeführer bezieht seit November 2013, d.h. seit dem Erreichen des AHV-\nRentenalters, eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV. Wie den Akten weiter entnommen werden kann, musste sich der Beschwerdeführer vom 27. Februar 2016 bis 18. Mai\n2016 einer stationären Behandlung im Spital B.____ unterziehen. Bei diesem Spital handelt es\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsich unstreitig um eine Heilanstalt im Sinne von Art. 67 Abs. 2 ATSG. In Bezug auf all diese\nAspekte des Sachverhalts besteht zwischen den Parteien Einigkeit.\n\n4.3 Nachdem die Ausgleichskasse Kenntnis vom etwas länger als zweieinhalb Monate\ndauernden stationären Spitalaufenthalt des Versicherten erhalten hatte, forderte sie von diesem\ndie Hilflosenentschädigung, die sie ihm für die Monate März und April 2016 - die vollen Kalendermonate des Spitalaufenthaltes - ausgerichtet hatte, gestützt auf die genannte Bestimmung\nvon Art. 67 Abs. 2 ATSG zurück. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit dieses Vorgehens der Ausgleichskasse. Dabei stellt er nicht in Frage, dass die tatbestandsmässigen Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 2 ATSG (Bezug einer Hilflosenentschädigung, stationärer Aufenthalt in einer Heilanstalt während zweier voller Kalendermonate) in seinem Fall grundsätzlich\nerfüllt gewesen sind. Er macht vielmehr geltend, dass die fragliche Bestimmung von Art. 67\nAbs. 2 ATSG vorliegend gar nicht zur Anwendung gelange. Die Ausgleichskasse verkenne,\ndass die Hilflosenentschädigung der AHV abschliessend in Art. 43bis AHVG geregelt werde.\nDiese spezielle Norm (“lex specialis“) zur Hilflosenentschädigung der AHV gehe der allgemeinen Regelung von Art. 67 Abs. 2 ATSG vor. Einschlägig für die hier zu beurteilende Frage des\n(vorübergehenden) Wegfalls seiner Hilflosenentschädigung sei deshalb ausschliesslich die Regelung von Art. 43bis Abs. 1bis AHVG. Diese sehe vor, dass ein Anspruch auf die Entschädigung\nfür eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bei einem Aufenthalt in einem Heim entfalle.\nDaraus folge, so der Beschwerdeführer weiter, dass sein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV nur noch dann entfallen könnte, wenn die abschliessend in Art.\n43bis Abs. 1bis AHVG aufgezählte Voraussetzung des Aufenthalts in einem Heim erfüllt wäre.\nDies sei in casu aber nicht der Fall gewesen, habe er sich doch zur stationären Behandlung in\neinem Spital aufgehalten.\n\n4.4 Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, kann dieser Betrachtungsweise des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.\n\n4.4.1 Bei der Bestimmung von Art. 67 Abs. 2 ATSG handelt es sich um eine koordinationsrechtliche Regelung. Sie findet gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG grundsätzlich auf den Bereich der\nAHV und somit (auch) auf die Hilflosenentschädigung der AHV Anwendung. Mit dem Erlass\ndieser Norm hat der Gesetzgeber den Umstand berücksichtigt, dass die den Betroffenen entstehenden Kosten für Pflege und Betreuung, deren Deckung die Hilflosenentschädigung dient,\nwährend eines Spitalaufenthalts letztlich von einem anderen Sozialversicherer, dem Krankenoder Unfallversicherer, im Rahmen der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung getragen\nwerden. Ein gleichzeitiger Bezug einer Hilflosenentschädigung würde im Ergebnis zu einer\nÜberentschädigung der Bezügerin oder des Bezügers einer Hilflosenentschädigung führen. Um\neine solche zu verhindern, entschied der Gesetzgeber deshalb, den Anspruch auf die Hilflosenentschädigung für jeden vollen Kalendermonat, in welchem sich die Bezügerin oder der Bezüger zu Lasten der Sozialversicherung in einem Spital aufhält, entfallen zu lassen. Da der\nWortlaut der Bestimmung von Art. 67 Abs. 2 ATSG explizit den Aufenthalt in einer Heilanstalt,\nalso in einem Spital, voraussetzt, bedeutet dies gleichzeitig aber auch, dass die betreffende\nRegelung - wie bereits oben (vgl. E. 4.1 hiervor) festgehalten - nicht zur Anwendung gelangt,\nwenn sich die Bezügerin oder der Bezüger einer Hilflosenentschädigung in einem Pflegeheim\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\naufhält. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim schliesst mit andern Worten nach dem Konzept des\nATSG den Bezug einer Hilflosenentschädigung nicht aus.\n\n"}