{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-181-43_2017-02-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c9e3199-1457-45a4-979a-d1572e3d2c47&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "5fbb91366288c1a2af11a3d63ad18b51"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-181-43_2017-02-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e53eb22a-5b51-4b2b-9925-d95012d90a03", "Checksum": "47ed002f958f015670c7272bbed7fc1a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 181/43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.02.2017 710 16 181/43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Vorübergehender Wegfall des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bei einem zweieinhalbmonatigen Spitalaufenthalt des Versicherten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:39:53", "Checksum": "8212a54a584b38868176832869e17331", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.02.2017 710 16 181/43\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Vorübergehender Wegfall des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bei einem zweieinhalbmonatigen Spitalaufenthalt des Versicherten\n\n2.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\n(BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche\nGehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes\nMitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person\neingreift (BGE 132 V 370 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Als persönlichkeitsbezogenes\nMitwirkungsrecht verlangt das rechtliche Gehör, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen auch tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 188 E. 2.2.1 mit Hinweis).\n\n2.2.2 In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs statuiert Art. 52\nAbs. 2 ATSG die Pflicht der Versicherungsträger, ihre Einspracheentscheide zu begründen. Zur\nFrage, welche Begründungsdichte der Entscheid aufweisen muss, äussert sich die genannte\nBestimmung nicht. Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen,\nwonach die Begründung so abgefasst sein muss, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene wie\nauch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.\nZu diesem Zweck müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich\ndie Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen\nnicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen\nEinwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch 136 I 188\nE. 2.2.1).\n\n2.3 Es trifft zu, dass die Ausgleichskasse den angefochtenen Einspracheentscheid ausgesprochen knapp begründet hat und dass sie sich mit einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht explizit auseinander gesetzt hat. In ihren Erwägungen macht sie aber immerhin deutlich, dass ihres Erachtens ein Anwendungsfall von Art. 67 Abs. 2 ASTG vorliegt, welcher den\nAnspruch auf eine Hilflosenentschädigung für den Fall regelt, dass sich der Bezüger der Entschädigung zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt aufhält. Somit bringt die Ausgleichskasse klar zum Ausdruck, auf welche gesetzliche Grundlage sie ihren Entscheid stützt.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nEbenso hält sie fest, dass es sich beim Aufenthalt des Versicherten im Spital B.____ um einen\nAufenthalt in einer Heilanstalt im Sinne der genannten Bestimmung handelt. Auch wenn die\nBegründungsdichte des Entscheides zweifellos am unteren Rand des (noch) Vertretbaren und\nZulässigen liegt, war der Beschwerdeführer aber aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin doch in der Lage, die geltend gemachte Rückforderung sachgerecht anzufechten.\nSeinem Einwand, wonach die Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid ihre\nBegründungspflicht verletzt habe, kann daher im Ergebnis nicht beigepflichtet werden. Ob der\nArgumentation der Beschwerdegegnerin und den daraus gezogenen Schlüssen auch inhaltlich\nbeigepflichtet werden kann, ist eine andere Frage, auf die im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. E. 4 hiernach) einzugehen sein wird.\n\n3. Mit einer weiteren Rüge formeller Natur beanstandet der Beschwerdeführer, dass die\nAusgleichskasse die Rückforderungsverfügung vom 16. April 2016 „zur Unzeit“ erlassen habe.\nIm Zeitpunkt des Verfügungserlasses habe nämlich noch gar nicht festgestanden, ob sein Aufenthalt im Spital B.____ überhaupt bis Ende April 2016 andauern oder ob die Entlassung aus\nder Spitalpflege vor Ablauf des Monats erfolgen werde. Somit habe die Ausgleichskasse aber\nam 16. April 2016 noch gar keine Rückforderungsverfügung für den Kalendermonat April 2016\nerlassen dürfen. Dieser Einwand des Beschwerdeführers erweist sich grundsätzlich als zutreffend. Entgegen seiner Auffassung führt diese Feststellung nun allerdings nicht zu einer Aufhebung des Entscheides aus formellen Gründen. Nachdem (nachträglich) feststeht, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Monats April 2016 - und noch bis zum 18. Mai 2016 -\nim Spital B.____ hospitalisiert gewesen war, würde die Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus dem genannten formellen Grund und die Rückweisung der Sache zum Erlass\neiner neuen Rückforderungsverfügung für den Monat April 2016 lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem der Anhörung\ngleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu\nvereinbaren wären.\n\n"}