{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-181-43_2017-02-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c9e3199-1457-45a4-979a-d1572e3d2c47&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "5fbb91366288c1a2af11a3d63ad18b51"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-181-43_2017-02-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e53eb22a-5b51-4b2b-9925-d95012d90a03", "Checksum": "47ed002f958f015670c7272bbed7fc1a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 181/43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.02.2017 710 16 181/43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Vorübergehender Wegfall des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bei einem zweieinhalbmonatigen Spitalaufenthalt des Versicherten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:39:53", "Checksum": "8212a54a584b38868176832869e17331", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.02.2017 710 16 181/43\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Vorübergehender Wegfall des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bei einem zweieinhalbmonatigen Spitalaufenthalt des Versicherten\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 8. Februar 2017 (710 16 181 / 43)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nVorübergehender Wegfall des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bei einem\nzweieinhalbmonatigen Spitalaufenthalt des Versicherten\n\nBesetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Markus Schäfer\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Sabine Bürgisser,\nAdvokatur, Postfach 1209, 4001 Basel\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Hilflosenentschädigung\n\nA. Dem 1948 geborenen A.____ war mit Verfügung vom 6. Februar 2012 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen worden. Nachdem A.____ im November 2013 das Rentenalter der Eidgenössischen Al-\nters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreicht hatte, wurde die Hilflosenentschädigung\nder IV mit Wirkung ab 1. November 2013 durch eine Hilflosenentschädigung leichten Grades\nder AHV abgelöst. Diese Hilflosenentschädigung, die dem Versicherten durch die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (nachfolgend: Ausgleichskasse) ausgerichtet wird, belief sich im Jahr\n2016 auf Fr. 470.-- pro Monat.\nMit Schreiben vom 7. April 2016 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt der Ausgleichskasse mit, dass\nsich der Versicherte seit dem 27. Februar 2016 im Spital befinde. Die Ausgleichskasse erliess\ndeshalb am 18. April 2016 eine Verfügung, mit welcher sie von A.____ unter Hinweis auf dessen Spitalaufenthalt die für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis 30. April 2016 bereits ausbezahlte Hilflosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 940.-- (zwei Monate à Fr. 470.--)\nzurückforderte. Die vom Versicherten, vertreten durch lic. iur. Sabine Bürgisser, Advokatin,\nhiergegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom\n13. Mai 2016 ab.\n\nNachdem die IV-Stelle Basel-Stadt der Ausgleichskasse am 26. Mai 2015 mitgeteilt hatte, dass\nder Versicherte per 18. Mai 2016 aus dem Spital ausgetreten sei, verfügte die Ausgleichskasse\nam 30. Mai 2016, dass A.____ ab 1. Mai 2016 (wieder) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV in der Höhe von Fr. 470.-- pro Monat habe.\n\nB. Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 13. Mai 2016 erhob\nA.____, weiterhin vertreten durch lic. iur. Sabine Bürgisser, am 11. Juni 2016 Beschwerde beim\nKantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es\nsei der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2016, mit welchem die Verfügung vom 18. April 2016\ngeschützt worden sei, vollumfänglich aufzuheben; unter o/e-Kostenfolge, wobei die bisherigen\nKosten für das Einspracheverfahren Fr. 1‘098.20 zuzüglich Zins von 5 % seit 4. Juni 2016 und\nfür das Beschwerdeverfahren Fr. 2‘043.70 betragen würden.\n\nC. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2016 beantragte die Ausgleichskasse die\nAbweisung der Beschwerde.\n\nDie Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nkantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse\nBasel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu\nbejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nder Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht\nerhobene - Beschwerde vom 11. Juni 2016 ist demnach einzutreten.\n\n1.2. Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist eine\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nRückforderung der Ausgleichskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 940.-- strittig. Die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung\nSozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.\n\n2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, die Ausgleichskasse sei im angefochtenen\nEinspracheentscheid vom 13. Mai 2016 ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. So fehle eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den in der Einsprache vorgetragenen entscheidrelevanten Argumenten. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb seinen Gehörsanspruch\n„klar“ verletzt. Bei diesem Einwand des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Rüge formeller Natur. Sollte sich diese als zutreffend erweisen, kann dies zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen, ohne dass die Angelegenheit materiell beurteilt würde. Der betreffende Einwand ist darum vorab zu prüfen (vgl. Urteil W. des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009,\n8C_951/2008, E. 3).\n\n"}