Klar ausgewiesene Irrtümer enthalten sie nicht, welche ein Abweichen rechtfertigen würde. Aus der Beschwerde geht hervor, dass sich die Versicherte benachteiligt fühlt, weil sie aufgrund der Erbschaft Beiträge in der genannten Höhe zahlen muss, ihre Miterbinnen und Miterben dagegen nicht. Wie die Vorinstanz richtig anführt, ist vorliegend die Beitragspflicht der Seite 6 Beschwerdeführerin Gegenstand des Verfahrens. Inwieweit die anderen Erbinnen und Erben einer Beitragspflicht unterliegen, ist nicht vom Gericht zu beurteilen.