4.2 Grundlage der Verfügung für das Jahr 2011 bildete die definitive Steuerveranlagungsverfügung vom 11. Dezember 2013, welche nach Gutheissung der steuerrechtlichen Einsprache vom 18. Mai 2013 ergangen war. Der Veranlagung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Ende 2011 ein beitragspflichtiges Reinvermögen von Fr. 604‘318.-- aufwies. Dieser Betrag wurde gemäss Art. 28 Abs. 3 AHVV auf die nächsten Fr. 50‘000.-- abgerundet, woraus sich der für die Berechnung massgebliche Betrag von Fr. 600‘000.-- ergab. Die Kasse hat die Höhe der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2011 auf Fr. 1‘133.-- festgesetzt. Dazu kommen Verwaltungskosten von Fr. 56.40. Weiter wurde der