Dieser ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Ende 2010 weder Einkünfte noch Vermögen aufwies. Die Kasse stellte ihr deshalb den Mindestbeitrag von Fr. 460.-- zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 13.80 in Rechnung. Diese von der Kasse für das Jahr 2010 ermittelten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge erweisen sich als korrekt. Die konkrete Berechnung wird denn auch von der Versicherten in der vorliegenden Beschwerde nicht in Frage gestellt. Im Weiteren hat die Ausgleichskasse in der Beitragsverfügung vom 28. Dezember 2015 der Versicherten gegenüber Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 118.35 geltend gemacht. Dies ist im Lichte der Bestimmungen von Art. 26 Abs. 1 ATSG und von Art.