4.1 Vorliegend erliess die Ausgleichskasse am 28. Dezember 2015 vier Beitragsverfügungen für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013, mit welchen sie die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige festlegte. Die Beschwerdeführerin untersteht unbestrittenermassen der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige sowohl nach AHVG als auch nach IVG und EOG. Grundlage der Verfügung für das Jahr 2010 war die definitive Steuerveranlagungsverfügung vom 8. Dezember 2011. Dieser ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Ende 2010 weder Einkünfte noch Vermögen aufwies.