29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 AHVV). Seite 4 Die entsprechenden Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV).