1.4 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Beitragsverfügungen vom 28. Dezember 2015 in Bezug auf die Jahre 2010 bis 2013. Im hier zu beurteilenden Fall liegt der strittige Gesamtbetrag unter dieser Grenze, weshalb der Entscheid über die Beschwerde der Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.