Gegen die Beitragsverfügungen vom 28. Dezember 2015 sowie gegen die provisorische Festsetzung der Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 erhob A.____, vertreten durch B.____, Einsprache. Sie bat um Überprüfung der Beitragsverfügungen, da von Vermögensverhältnissen ausgegangen werde, welche aufgrund der bestehenden und neu dazugekommenen Schulden nicht (mehr) zuträfen. Mit Entscheid vom 21. April 2016 wies die Kasse die Einsprache nach Überprüfung der Beitragsverfügungen ab. Für die Jahre 2014 und 2015 lägen noch keine rechtskräftigen Steuermeldungen vor, weshalb hierüber noch nicht verfügt, sondern lediglich provisorische Rechnungen vorlägen.