{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-163_2017-01-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9a147c6b-c189-4b0c-b27f-15482267e0ef&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "2766be5bb559de80fb2fc4977fc4c4a7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-163_2017-01-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6c373f30-1617-4ff8-9220-9105e0108a1c", "Checksum": "87b63d9871b2da9d850f8f039a6146b4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.01.2017 710 16 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Festlegung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige für die Jahre 2010 bis 2013 erfolgte nach den entsprechenden definitiven Steuermeldungen und ist nicht zu beanstanden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:39:33", "Checksum": "ef28fd8a5f38e2ddbf0709ff94ce6853", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.01.2017 710 16 163\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Die Festlegung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige für die Jahre 2010 bis 2013 erfolgte nach den entsprechenden definitiven Steuermeldungen und ist nicht zu beanstanden.\n\n5. Die Versicherte bringt – wie erwähnt - gegen die Beitragsverfügungen für die Jahre\n2010 bis 2013 vom 28. Dezember 2015 keine konkreten Beanstandungen vor. Insbesondere\nwurde für das Jahr 2010 lediglich der Mindestbeitrag in Rechnung gestellt, welcher in jedem\nFall geschuldet ist. Für die Jahre 2011, 2012 und 2013 berichtet die Beschwerdeführerin von\neiner Erbschaft und Barauszahlungen und verweist diesbezüglich auf die Steuerveranlagungen 2011, 2012 und 2013. Genau diese wurden als Grundlage für die Berechnung der Beiträge verwendet. Die Steuerveranlagungen 2011, 2012 und 2013 werden denn auch nicht\nals fehlerhaft bezeichnet. Aber selbst wenn, wären entsprechende Beanstandungen im\nSteuereinspracheverfahren vorzubringen gewesen. Dieses Verfahren hat die Beschwerdeführerin denn auch für das Jahr 2011 in Anspruch genommen, basiert doch die definitive\nSteuerveranlagung auf der gutgeheissenen Einsprache. Somit war die Vorgehensweise bekannt. Die Steuerveranlagungen 2010, 2011, 2012 und 2013 sind für die Kasse verbindlich.\nKlar ausgewiesene Irrtümer enthalten sie nicht, welche ein Abweichen rechtfertigen würde.\nAus der Beschwerde geht hervor, dass sich die Versicherte benachteiligt fühlt, weil sie aufgrund der Erbschaft Beiträge in der genannten Höhe zahlen muss, ihre Miterbinnen und Miterben dagegen nicht. Wie die Vorinstanz richtig anführt, ist vorliegend die Beitragspflicht der\n\nSeite 6\nBeschwerdeführerin Gegenstand des Verfahrens. Inwieweit die anderen Erbinnen und Erben\neiner Beitragspflicht unterliegen, ist nicht vom Gericht zu beurteilen.\n\n6. In Bezug auf die Jahre 2014 und 2015 wurden noch keine Beitragsverfügungen erlassen, weshalb die Berechnungen vom Gericht nicht zu überprüfen sind. Der Verständlichkeit halber ist anzumerken, dass die Kasse die persönlichen Beiträge gestützt auf die Angaben des Vorjahres zum Vermögen unter Vorbehalt der definitiven Steuerveranlagung festsetzt beziehungsweise schätzt. Es handelt sich dabei um Akontobeiträge. Aufgrund der definitiven Steuerveranlagung lassen sich sodann die tatsächlich geschuldeten Beiträge ermitteln. Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde die definitive Steuerveranlagung\n2014 vom 23. Juni 2016 ein. Daraus geht hervor, dass eine private Hypothekarschuld von\nFr. 1‘896‘250.-- besteht. Es ist an der Kasse, die persönlichen Beiträge anhand der definitiven Steuerveranlagung 2014 verfügungsweise festzulegen. Wenn die Versicherte damit\nnicht einverstanden ist, kann sie dagegen Beschwerde erheben. In Bezug auf die Beiträge\nfür 2015 ist noch keine definitive Steuerveranlagung vorhanden. Der Beschwerdeführerin\nbleibt es jedoch unbenommen, der Ausgleichskasse zu melden, wenn eine wesentliche Änderung des beitragspflichtigen Vermögens eingetreten ist. Als wesentlich gilt eine Veränderung dann, wenn die Akontobeiträge 25% oder mehr von den tatsächlich geschuldeten Beiträgen abweichen.\n\n7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beitragsverfügungen für die Jahre 2010\nbis 2013 nicht zu beanstanden sind. Die Akontobeiträge der Jahre 2014 und 2015 sind dagegen vom Gericht nicht zu überprüfen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit\ndarauf eingetreten werden kann.\n\nSeite 7\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden\nkann.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nSeite 8\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}