{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-163_2017-01-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9a147c6b-c189-4b0c-b27f-15482267e0ef&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "2766be5bb559de80fb2fc4977fc4c4a7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-163_2017-01-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6c373f30-1617-4ff8-9220-9105e0108a1c", "Checksum": "87b63d9871b2da9d850f8f039a6146b4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.01.2017 710 16 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Festlegung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige für die Jahre 2010 bis 2013 erfolgte nach den entsprechenden definitiven Steuermeldungen und ist nicht zu beanstanden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:39:33", "Checksum": "ef28fd8a5f38e2ddbf0709ff94ce6853", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.01.2017 710 16 163\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Die Festlegung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige für die Jahre 2010 bis 2013 erfolgte nach den entsprechenden definitiven Steuermeldungen und ist nicht zu beanstanden.\n\n3.2 Daraus hat die Rechtsprechung die Regel abgeleitet, dass das Sozialversicherungsgericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese\nklar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder\nwenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht, denn die ordentliche Einkommens- und Vermögensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht\nnicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen eingreifen darf. Die versicherte Person hat ihre\nRechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Bemessung deshalb grundsätzlich im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl. BGE 110 V 371).\n\n4.1 Vorliegend erliess die Ausgleichskasse am 28. Dezember 2015 vier Beitragsverfügungen für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013, mit welchen sie die persönlichen\nAHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige festlegte. Die Beschwerdeführerin untersteht unbestrittenermassen der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige\nsowohl nach AHVG als auch nach IVG und EOG. Grundlage der Verfügung für das Jahr\n2010 war die definitive Steuerveranlagungsverfügung vom 8. Dezember 2011. Dieser ist zu\nentnehmen, dass die Beschwerdeführerin Ende 2010 weder Einkünfte noch Vermögen aufwies. Die Kasse stellte ihr deshalb den Mindestbeitrag von Fr. 460.-- zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 13.80 in Rechnung. Diese von der Kasse für das Jahr 2010 ermittelten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge erweisen sich als korrekt. Die konkrete Berechnung wird\ndenn auch von der Versicherten in der vorliegenden Beschwerde nicht in Frage gestellt. Im\nWeiteren hat die Ausgleichskasse in der Beitragsverfügung vom 28. Dezember 2015 der\nVersicherten gegenüber Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 118.35 geltend gemacht. Dies ist\nim Lichte der Bestimmungen von Art. 26 Abs. 1 ATSG und von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV\nnicht zu beanstanden. Die betreffende Verzugszinsforderung wird in der vorliegenden Beschwerde denn auch weder dem Bestand noch der Höhe nach bestritten. Diesbezüglich\nkann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Kasse im Einspracheentscheid\nvom 21. April 2016 verweisen werden.\n\n4.2 Grundlage der Verfügung für das Jahr 2011 bildete die definitive Steuerveranlagungsverfügung vom 11. Dezember 2013, welche nach Gutheissung der steuerrechtlichen\nEinsprache vom 18. Mai 2013 ergangen war. Der Veranlagung ist zu entnehmen, dass die\nBeschwerdeführerin Ende 2011 ein beitragspflichtiges Reinvermögen von Fr. 604‘318.--\naufwies. Dieser Betrag wurde gemäss Art. 28 Abs. 3 AHVV auf die nächsten Fr. 50‘000.--\nabgerundet, woraus sich der für die Berechnung massgebliche Betrag von Fr. 600‘000.--\nergab. Die Kasse hat die Höhe der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2011 auf\nFr. 1‘133.-- festgesetzt. Dazu kommen Verwaltungskosten von Fr. 56.40. Weiter wurde der\n\nSeite 5\nBetrag von Fr. 1‘189.40 ab 1. Januar 2012 bis am 28. Dezember 2012 zu 5% verzinst, was\nnicht zu beanstanden ist. Demnach kann festgehalten werden, dass der Betrag von\nFr. 1‘426.95 (Beiträge inkl. Verwaltungskosten und 5% Zins) für das Beitragsjahr 2011 zurecht erhoben wurde. Auch hier wurde die konkrete Berechnung der Beiträge nicht beanstandet und es kann auch hier für die detaillierten Erwägungen auf den Einspracheentscheid\nverwiesen werden.\n\n4.3 Auch die konkreten Berechnungen für die Beitragsjahre 2012 und 2013 werden nicht\nbestritten. Die Festlegung der Beiträge der Jahre 2012 und 2013 anhand der definitiven\nSteuerveranlagungen vom 16. Oktober 2014 und 9. Dezember 2015 erweisen sich als korrekt. Für die detaillierte Erklärung der Berechnung wird deshalb ebenfalls auf den Einspracheentscheid vom 16. April 2016 verwiesen. Zusammenfassend wurde für das Jahr\n2012 ein massgebendes Reinvermögen von Fr. 797‘854.-- ermittelt. Dieser Betrag wurde auf\ndie nächsten Fr. 50‘000.-- abgerundet, woraus sich die für die Berechnung der Beiträge 2012\nmassgebende Summe von Fr. 750‘000.-- ergab. Die Kasse hat sodann die persönlichen\nAHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2012 inklusive Verwaltungskosten auf Fr. 1‘514.-- festgesetzt. Dazu hat die Kasse der Versicherten gegenüber Verzugszinsen in der Höhe von Fr.\n226.70 berechnet. Insgesamt ist für das Jahr 2012 ein Beitrag von Fr. 1‘740.70 geschuldet.\nSchliesslich wurden für das Jahr 2013 Beiträge von Fr. 3‘805.50 inklusive Verwaltungskosten\nund Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Die Berechnung beruht auf dem gemäss der definitiven Steuerveranlagung ausgewiesenen Vermögen von Fr. 1‘693‘679.--, welches ebenfalls\nauf die nächsten Fr. 50‘000.-- abgerundet wurde. Massgebend war somit ein Vermögen von\nFr. 1‘650‘000.--.\n\n"}