{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-163_2017-01-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9a147c6b-c189-4b0c-b27f-15482267e0ef&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "2766be5bb559de80fb2fc4977fc4c4a7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-163_2017-01-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6c373f30-1617-4ff8-9220-9105e0108a1c", "Checksum": "87b63d9871b2da9d850f8f039a6146b4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.01.2017 710 16 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Festlegung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige für die Jahre 2010 bis 2013 erfolgte nach den entsprechenden definitiven Steuermeldungen und ist nicht zu beanstanden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:39:33", "Checksum": "ef28fd8a5f38e2ddbf0709ff94ce6853", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.01.2017 710 16 163\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Die Festlegung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige für die Jahre 2010 bis 2013 erfolgte nach den entsprechenden definitiven Steuermeldungen und ist nicht zu beanstanden.\n\n1.3 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilden die Verfügungen vom 28.\nDezember 2015 in Bezug auf die Beitragsjahre 2010 bis 2013. Wie die Vorinstanz zurecht\nangeführt hat, wurden in Bezug auf die Beitragsjahre 2014 und 2015 vorerst Akontobeiträge\nin Rechnung gestellt, da die definitiven Steuerveranlagungen im Dezember 2015 noch nicht\nvorgelegen haben. Über die Beiträge der Jahre 2014 und 2015 wurde folglich noch keine\nVerfügung erlassen. Es fehlt deshalb diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb die Akontoberechnungen der Beiträge 2014 und 2015 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und vom Gericht nicht zu überprüfen sind. Auf die im Übrigen fristund formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 2. Juli 2016 ist dagegen einzutreten.\n\n1.4 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem\nStreitwert von Fr. 10'000.--. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Beitragsverfügungen vom 28. Dezember 2015 in Bezug auf die Jahre 2010 bis 2013. Im hier zu beurteilenden Fall liegt der strittige Gesamtbetrag unter dieser Grenze, weshalb der Entscheid über\ndie Beschwerde der Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung\nSozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.\n\n2.1 Der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstehen gemäss\nArt. 1a Abs. 1 lit. a AHVG die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Nach Art. 3\nAbs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des\n20. Altersjahres und sie dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und\n\nSeite 3\nMänner das 65. Altersjahr vollendet haben. Personen, welche über die Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind, sind auch nach Massgabe des Bundesgesetzes über die\nInvalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 versichert (Art. 1b IVG). Schliesslich unterstellt auch Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende\nund bei Mutterschaft (EOG) vom 25. September 1952 die in Art. 3 AHVG genannten Versicherten der Beitragspflicht.\n\n2.2 Nichterwerbstätige hatten in den Beitragsjahren 2010 und 2011 je nach ihren sozialen Verhältnissen einen persönlichen AHV/IV/EO-Beitrag von Fr. 460.-- bis Fr. 10‘100.--\n(2010) bzw. Fr. 475.-- bis Fr. 10‘300.-- (2011) pro Jahr zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1\nAHVG [in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung], Art. 3 Abs. 1bis IVG,\nArt. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG; je in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung). Seit 2012 beträgt der Maximalbeitrag jeweils das 50-fache des Minimalbeitrages (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG [in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung]). Für\ndas Beitragsjahr 2012 beträgt der Minimalbeitrag Fr. 475.-- und der Maximalbeitrag\nFr. 23‘750.-- und für das Beitragsjahr 2013 Fr. 480.-- und Fr. 24‘000.-- (Art. 10 Abs. 1 Satz 1\nAHVG [in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung]; Art. 3 Abs. 1bis IVG, Art. 27 Abs. 2 Satz 4\nEOG). Über die Beitragsbemessung hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG\nnähere Vorschriften erlassen: Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 bestimmt, dass sich die Beiträge der\nNichterwerbstätigen, die mehr als den jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten haben, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens bemessen, wobei die Beiträge nach der in\nArt. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle berechnet werden. Verfügen Nichterwerbstätige\ngleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der jährliche Rentenbetrag mit\n20 multipliziert und zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist dieser Betrag schliesslich auf die nächsten 50'000 Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Die Artikel 28 bis 30 AHVV, mithin die in Art. 28 Abs. 1 AHVV\nenthaltene Berechnungstabelle, gelten dabei in den Bereichen der Invalidenversicherung\nund der Erwerbsersatzordnung sinngemäss (Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961, Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV] vom 24. November 2004).\n\n3.1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr\nerzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1\nAHVV). Das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen wird\ndurch die kantonalen Steuerbehörden aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermittelt. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte\n(vgl. Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr\nlaufend der Ausgleichskasse (Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 AHVV).\n\nSeite 4\nDie entsprechenden Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen\nverbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV).\n\n"}