{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-163_2017-01-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9a147c6b-c189-4b0c-b27f-15482267e0ef&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "2766be5bb559de80fb2fc4977fc4c4a7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-163_2017-01-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6c373f30-1617-4ff8-9220-9105e0108a1c", "Checksum": "87b63d9871b2da9d850f8f039a6146b4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.01.2017 710 16 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Festlegung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige für die Jahre 2010 bis 2013 erfolgte nach den entsprechenden definitiven Steuermeldungen und ist nicht zu beanstanden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:39:33", "Checksum": "ef28fd8a5f38e2ddbf0709ff94ce6853", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.01.2017 710 16 163\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Die Festlegung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige für die Jahre 2010 bis 2013 erfolgte nach den entsprechenden definitiven Steuermeldungen und ist nicht zu beanstanden.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 30. Januar 2017 (710 16 163)\n___________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nDie Festlegung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige für die\nJahre 2010 bis 2013 erfolgte nach den entsprechenden definitiven Steuermeldungen\nund ist nicht zu beanstanden.\n\nBesetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Mit Verfügungen vom 28. Dezember 2015 setzte die Ausgleichskasse Basel-\nLandschaft (Kasse) die persönlichen AHV/IV/EO-Beitrage von A.____ als Nichterwerbstätige\nfür die Jahre 2010 bis 2013 fest. Die Kasse berechnete inklusive Verwaltungskosten und\nZinsen für das Jahr 2010 einen Betrag von Fr. 592.30 für das Jahr 2011 von Fr. 1‘426.95, für\ndas Jahr 2012 von Fr. 1‘740.70 und für das Jahr 2013 von Fr. 3‘805.50. Für die Beitragsperioden 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015\nermittelte die Kasse die Beiträge unter Vorbehalt der definitiven Steuerveranlagungen und\nsomit provisorisch in Höhe von Fr. 3‘632.45 sowie Fr. 3‘460.40.\n\nGegen die Beitragsverfügungen vom 28. Dezember 2015 sowie gegen die provisorische\nFestsetzung der Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 erhob A.____, vertreten durch\nB.____, Einsprache. Sie bat um Überprüfung der Beitragsverfügungen, da von Vermögensverhältnissen ausgegangen werde, welche aufgrund der bestehenden und neu dazugekommenen Schulden nicht (mehr) zuträfen. Mit Entscheid vom 21. April 2016 wies die Kasse die\nEinsprache nach Überprüfung der Beitragsverfügungen ab. Für die Jahre 2014 und 2015\nlägen noch keine rechtskräftigen Steuermeldungen vor, weshalb hierüber noch nicht verfügt,\nsondern lediglich provisorische Rechnungen vorlägen. Für die Beitragspflichtigen bestehe\naber die Möglichkeit, die Anpassung der Akontobeiträge zu verlangen, wenn sich eine wesentliche Änderung eingestellt habe. Diese Anpassung müsse von der beitragspflichtigen\nPerson schriftlich verlangt werden, da diese das Zinsrisiko zu tragen habe. Ohne Mitteilung\nwürden für das Folgejahr jeweils die Zahlen des vorangangenen Jahres übertragen. Eine\nAnpassung für das Jahr 2014 sei allein aufgrund der vorgelegten Bestätigung über die Hypothekarschuld nicht möglich.\n\nB. A.____ erhob gegen den Einspracheentscheid mit Eingabe vom 19. Mai 2016 bzw.\n2. Juli 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte sinngemäss eine erneute Überprüfung der Beitragsverfügungen. Ihre finanzielle Situation sei sehr schlecht und sie verstehe nicht, dass sie so viel zahlen müsse, die anderen Erben dagegen keine Zahlungsaufforderung erhalten hätten, obwohl sie ebenfalls Vermögen\ngeerbt hätten.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2016 beantragte die Kasse die Abweisung der\nBeschwerde. In Bezug auf die Berechnung der Beiträge für die Jahre 2010 bis 2013 sei detailliert im Einspracheentscheid eingegangen worden. Sie sei grundsätzlich an die Steuermeldungen gebunden. Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der\nSteuermeldung rechtfertigen würden. Auf eine allfällige Beitragspflicht von den in der Beschwerde aufgeführten Personen könne nicht eingegangen werden. Dies sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\nDie Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichs-\n\nSeite 2\nkasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu\nbejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch\nsachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\n1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu\ndenen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung\n– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand\nund somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen\nist (BGE 131 V 164, E. 2.1, mit Hinweisen).\n\n"}