3.4 Gemäss Beitragsverfügung vom 3. August 2015, beläuft sich der Beitrag für Nichterwerbstätige für das Jahr 2013 auf Fr. 8‘755.--, die Beiträge aus Erwerbstätigkeit dagegen auf Fr. 4‘058.70. Damit machen die Beiträge des Versicherten aus Erwerbstätigkeit nicht mindestens die Hälfte derjenigen als Nichterwerbstätigen aus, weshalb die Ausgleichskasse den Versicherten für das hier massgebende Jahr 2013 zu Recht der Beitragspflicht als Nichterwerbstätigen unterstellte. Unter diesen Umständen erübrigen sich denn auch Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerde, weshalb diese abzuweisen ist.