sind sie hingegen kleiner als die Hälfte dieser Nichterwerbstätigenbeiträge, so hat man den Beitragsstatus einer Nichterwerbstätigen. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle jene versicherten Personen als Nichterwerbstätige gelten, deren Lebensstandard mehrheitlich durch ihr Vermögen, dem daraus fliessenden Ertrag oder durch Renteneinkünfte bestimmt wird, d.h. deren wirtschaftlichen Existenz überwiegend auf ökonomischen Werten gründet, die ihnen aus anderen Quellen als aus Erwerbstätigkeit zukommen (vgl. GROB, a.a.O., S. 78).