Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 weder zu 50% noch während mehr als 9 Monaten erwerbstätig war. Bei diesem Beschäftigungsumfang gilt er als nichterwerbstätig, wenn die Beiträge vom Erwerbseinkommen (zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen) weniger als die Hälfte des aufgrund von Vermögen und Renteneinkommen bemessenen Beitrags für Nichterwerbstätige ausmachen. Bei der Vergleichsrechnung werden also die Beiträge, die man auf dem Erwerbseinkommen bezahlt, verglichen mit jenen, die man als Nichterwerbstätige bezahlen müsste.