__ AG tätig. Geht man auch bei dieser Beschäftigung - wie vorstehend in Erwägung 3.3.2 - von einer jährlichen Arbeitszeit von 1850 aus, so ergibt dies einen Beschäftigungsgrad als Verwaltungsrat von 14,41%. 3.3.5 Werden die vorstehend aufgeführten Erwerbstätigkeiten addiert, so war der Beschwerdeführer im Jahr 2013 insgesamt während 836.06 Stunden (300.96 + 268.40 + 266.7) bzw. im Umfang von 43.44% (16.25% + 12.78% + 14.41%) im Sinne des AHVG erwerbstätig. Dies ergibt aber keine "volle" Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis AHVV und der Beschwerdeführer gilt auch unter diesem Aspekt als Nichterwerbstätiger.