3.3.4 Schliesslich war der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat bei der D.____ AG beschäftigt. Dafür bezog er gemäss IK-Auszug ein Honorar von Fr. 13‘335.--. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die Ausübung eines Verwaltungsratsmandats zwar eine dauernde, hingegen keine volle Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, a.a.O., S. 80), was mit Blick auf die vorliegend entschädigten Arbeitsstunden bestätigt wird. Der Beschwerdeführer war nämlich im Jahr 2013 bei einer Entschädigung von Fr. 50.--/ pro Stunde insgesamt während 266.7 Stunden (Fr. 13‘335.-- ÷ Fr. 50.--) als Verwaltungsrat für die D.____ AG tätig.