__ einen Lohn von Fr. 13'104.-- auf. Da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann und vom Beschwerdeführer zudem auch nicht geltend gemacht wird, dass der Eintrag im IK-Auszug fehlerhaft ist, ist vorliegend darauf abzustellen (vgl. auch Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 2301). Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer bei der C.____ einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 9‘904.— bezogen hat.