3.3.3 Weiter war der Beschwerdeführer im Jahr 2013 bei der C.____ angestellt, wobei er mit einem Stundenlohn von Fr. 36.90 entlöhnt wurde. Gemäss Eintrag im IK-Auszug, welcher gestützt auf die individuellen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeberin erfolgte, betrug der bei dieser Beschäftigung erzielte Lohn Fr. 9'904.-- (vgl. act. 39). Zwar weist der vom Beschwerdeführer eingereichte Lohnausweis 2013 der C.____ einen Lohn von Fr. 13'104.-- auf.