Der Beschwerdeführer weist demnach in den Monaten Januar 2013 bis April 2013 bei der Firma B.____ AG insgesamt 300.96 Arbeitsstunden (30 x 8.36 = 250.8 + 17 x 4.18 = 50.16) auf. Berücksichtigt man weiter - zugunsten des Beschwerdeführers - die von ihm in der Einsprache vom 28. September 2015 erwähnte jährliche Arbeitszeit von 1850 Stunden, so steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 insgesamt zu 16.25% bei der Firma B.____ AG erwerbstätig war.