Somit war der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2013 bis 12. Februar 2013 sowie vom 14. April bis 30 April 2014 erwerbstätig. Diese Zeitspanne umfasste unter Berücksichtigung von normalen Arbeitswochen (Montag bis Freitag) insgesamt 30 ganze und 12 halbe Arbeitstage. Gemäss Angaben des Bundesamtes