BGE 128 V 180 f. E. 3d und e mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer vorliegend während mehr als 3 Monaten Leistungen der Unfallversicherung bezog, welche eben nicht Erwerbseinkommen darstellen, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass er im Jahr 2013 nicht während mehr als 9 Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.