AHVV stellen denn auch Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (ausgenommen Taggelder nach Art. 25ter des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959) kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar, selbst wenn sie in Abgeltung der obligationenrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfalls erbracht werden (Art. 324a und b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR] vom 30. März 1911; BGE 128 V 180 f. E. 3d und e mit Hinweisen).