Weiter erhielt er auch in der Zeit vom 8. November 2013 bis 18. Dezember 2013 zu 100% Taggelder der SUVA (vgl. act. 45). Damit war er aber im ganzen Jahr 2013 während mehr als drei Monate nicht erwerbstätig im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG, übte er doch in den Zeiten, in denen ihm die UVG-Taggelder ausbezahlt wurden, keine auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichtete (bestimmte) persönliche Tätigkeit aus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden sollte. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV stellen denn auch Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (ausgenommen Taggelder nach Art.