3.3.1 Zunächst ist mit Blick auf die vorliegenden Akten festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar 2013 bis April 2013 - entgegen seiner Behauptung, wonach er während dieser ganzen Zeit erwerbstätig gewesen sei (vgl. Einsprache vom 28. September 2015 [act 34]) - während 2 Monaten zu 100% (13. Februar 2013 bis 13. April 2013) und weiter vom 14. April 2013 bis Ende April 2013 noch zu 50% UVG-Taggelder bezog (vgl. act. 46). Weiter erhielt er auch in der Zeit vom 8. November 2013 bis 18. Dezember 2013 zu 100% Taggelder der SUVA (vgl. act.