vgl. nachfolgend E. 3.4). Nachfolgend ist deshalb anhand der einzelnen Anstellungsverhältnisse der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer kumulativ einer dauernden (d.h. mindestens 9-monatigen) Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 50% nachgegangen ist: