Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 nicht durchgehend einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin verpflichtet zu prüfen, ob seine Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen der Arbeitgeber im Jahr 2013 mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprachen (vgl. Art. 28bis AHVV; vgl. nachfolgend E. 3.4).