3.1 Zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2013 eine oder mehrere Tätigkeiten ausübte, aufgrund welcher bzw. welchen er die Voraussetzungen des Beitragsstatus eines Erwerbstätigen im Sinne des AHVG erfüllt. Er führt diesbezüglich sinngemäss aus, er habe im gesamten Jahr 2013 sowohl länger als 9 Monate als auch in Bezug auf das Pensum mehr als 50% gearbeitet. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer erbringe diesen Nachweis nicht, weshalb sie zu Recht Nichterwerbstätigen- Beiträge von ihm erhoben habe.